Grenzabstand

Entscheidungen des OVG Lüneburg zum Grenzabstand

Von Interesse dürften die beiden Entscheidungen des OVG Lüneburg zum Grenzabstand sein: am 5.9.2002 - 1ME182/02 - hat das OVG Lüneburg ausgeführt: Der Bauherr kann gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. iVm Abs. 2 NBauO durch Baulast abstandsrechtlich die volle Straßenbreite für sein Vorhaben gewinnen, wenn derjenige, dem das Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehört, durch Baulast auf die Inanspruchnahme "seiner Straßenhälfte" verzichtet; das gilt selbst dann, wenn dieses gegenüberliegende Grundstück baulich nicht genutzt werden kann. Der Eigentümer des Grundstücks, das "dahinterliegt" und von dem anderen von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt ist, kann ihn in diesem Fall nicht auf die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 NBauO verweisen.

Quelle: Baurechtscentrum

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